Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software as a Service-Verträge (SaaS-AGB) der Procuros GmbH
§ 1 Vertragsgegenstand; AGB
(1) Gegenstand des Software as a Service-Vertrags (der „Vertrag“) ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der Software Procuros Integration Hub (nachfolgend „Software“) der Procuros GmbH (nachfolgend „Anbieter“) im Unternehmen des Kunden über eine Datenfernverbindung sowie die Bereitstellung von Speicherplatz auf den Servern des Anbieters.
(2) Diese SaaS-AGB gelten in Ergänzung zu den allgemeinen AGB des Anbieters und den individualvertraglichen Vereinbarungen bei dem Abschluss von Verträgen im Sinne der Ziff. 1 (1). Sollten sich SaaS-AGB und allgemeine AGB des Anbieters widersprechen, so gehen die SaaS-AGB den allgemeinen AGB vor.
§ 2 Leistungen des Anbieters
(1) Der Anbieter gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellsten Version der Software über eine Datenfernverbindung mittels Zugriff durch einen Browser.
(2) Der Anbieter gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.
(3) Der Funktionsumfang der Software umfasst im Wesentlichen folgendes:
- Digitale Anbindung von Handelspartnern
- Übertragung und Abruf von Daten aus dem ERP System des Kunden
(4) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet der Anbieter nicht, es sei denn die Parteien haben abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(5) Der Kunde bleibt Inhaber der auf den Servern des Anbieters abgelegten Daten und kann diese jederzeit herausverlangen.
(6) Der Anbieter übermittelt dem Kunden nach Vertragsschluss unverzüglich in elektronischer Form Zugangsdaten für die berechtigten Nutzer.
(7) Weiterhin übermittelt der Anbieter dem Kunden nach Vertragsschluss in elektronischer Form eine Benutzerdokumentation (die „Dokumentation“). Die Dokumentation ist zudem jederzeit während Nutzung der Software einsehbar und kann in einem gängigen Format von der Website des Anbieters heruntergeladen werden.
(8) Der Anbieter ist zudem verpflichtet, in geeigneter Weise und Umfang eine Schulung zur Anwendung der Software anzubieten. Führt eine Aktualisierung der Software aus Sicht des Anbieters zu einer Aktualisierung der Dokumentation und zu einem erneuten Schulungsbedarf, so wird der Anbieter die Dokumentation überarbeiten, welche die Neuerungen der Software zum Gegenstand hat, zur Verfügung stellen und die entsprechende Schulung anbieten.
(9) Der Anbieter wird regelmäßig Wartungen an der Software vornehmen und den Kunden hierüber rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage, die „Geschäftszeiten“) durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
(10) Der Anbieter darf die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Der Anbieter wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
(11) Sofern der Anbieter wesentliche neue Features oder Upgrades der Software zur Verfügung hat, wird der Anbieter diese dem Kunden unter Mitteilung der damit verbundenen Mehrkosten anbieten.
§ 3 Speicherplatz
Im Rahmen der Nutzung der Software wird der Anbieter dem Kunden Speicherplatz in produktspezifisch angemessenem Umfang auf einem Datenserver des Anbieters oder eines von dem Anbieter beauftragten Dritten bereitstellen. Diesen Speicherplatz kann der Kunde nutzen, um bestimmte Daten ablegen, einsehen und bearbeiten zu können, die für die Nutzung der Software notwendig sind. Für die Zurverfügungstellung des Speicherplatzes fallen keine gesonderten Kosten an. Der Anbieter schuldet lediglich das Bereitstellen des Speicherplatzes und das Sichern der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten. Der Anbieter verpflichtet sich, geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck nimmt der Anbieter regelmäßig Backups vor. Darüber hinaus treffen den Anbieter keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Inhalte zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstößt. Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, seine Daten und Informationen vor deren Ablage auf dem Datenserver auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu überprüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einzusetzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
(2) Der Anbieter schuldet nur die Bereitstellung des Speicherplatzes und die Sicherung der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten. Der Anbieter verpflichtet sich, angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverlust und gegen den unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird der Provider regelmäßig Sicherungskopien erstellen. Darüber hinaus treffen den Anbieter keine Verwahrungs- oder Aufbewahrungspflichten.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem bereitgestellten Speicherplatz keine Inhalte zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstößt. Ferner verpflichtet sich der Kunde, seine Daten und Informationen vor der Speicherung auf dem Datenserver auf Viren oder andere schädliche Komponenten zu prüfen und zu diesem Zweck dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einzusetzen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, den ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
§ 4 Nutzungsumfang und -rechte
Der Anbieter ist alleiniger und ausschließlicher Inhaber sämtlicher Rechte an der bereitgestellten Software. Der Kunde erhält an der jeweils aktuellsten Version der Software einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare, nicht exklusive, nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Rechte, die Software nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht; die Software verbleibt auf den Systemen des Anbieters. Der Kunde darf die Software nur bestimmungsgemäß und im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Dem Kunden ist eine weitergehende Nutzung der Software nicht gestattet. Der Quellcode der Software wird dem Kunden nicht zugänglich gemacht und der Kunde verpflichtet sich, Reverse Engineering, Disassemblierung, Dekompilierung, Übersetzung oder unzulässige Offenlegungen weder selbst vorzunehmen, noch zu veranlassen, noch zu ermöglichen, soweit dies nicht nach anwendbarem zwingendem Recht zulässig ist. Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, es sei denn, dies ist zur vertragsgemäßen Nutzung oder für Zwecke einer angemessenen Backup- bzw. Notfallwiederherstellung erforderlich oder sonst nach zwingenden Gesetzesvorschriften erlaubt. Zur vertragsgemäßen Vervielfältigung zählt das Laden in den Arbeitsspeicher auf dem Server des Anbieters, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern auf Datenträgern des Kunden. Die Dokumentation darf ausschließlich zum internen Gebrauch vervielfältigt werden. Der Kunde ist zur Einräumung von Nutzungsrechten an der Software, der Dokumentation und an sonstigen mitgelieferten Begleitmaterialien an Dritte nicht befugt. Ausgenommen hiervon ist die Überlassung der Nutzung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Kunden unterliegen. Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, räumt der Kunde dem Anbieter das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden gespeicherten Daten zu vervielfältigen und diese Daten in einem Ausfallrechenzentrum zu speichern. Sollte es zur Beseitigung von Störungen notwendig sein, so ist es dem Anbieter gestattet, Änderungen an der Struktur der Daten und dem Datenformat vorzunehmen.
(2) Der Kunde erhält ein einfaches, d.h. nicht unterlizenzierbares, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer des Vertrages und das vereinbarte Gebiet beschränktes Recht, die Software in der jeweils aktuellen Version gemäß den vertraglichen Bestimmungen zu nutzen.
(3) Die Software wird dem Kunden nicht physisch überlassen; die Software verbleibt auf den Systemen des Anbieters.
(4) Der Kunde darf die Software nur bestimmungsgemäß und im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Der Kunde darf die Software nicht für andere Zwecke nutzen.
(5) Der Quellcode der Software wird dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt, und der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht zurückzuentwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zu übersetzen oder selbst unerlaubte Offenlegungen vorzunehmen oder eine solche Rückentwicklung, Disassemblierung, Dekompilierung, Übersetzung oder unerlaubte Offenlegung zu veranlassen oder zu gestatten, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht zulässig.
(6) Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, es sei denn, dies ist für die vertragsgemäße Nutzung oder zu Zwecken einer angemessenen Datensicherung oder Notfallwiederherstellung erforderlich oder sonst nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften zulässig. Zur vertragsgemäßen Vervielfältigung gehört das Laden in den Arbeitsspeicher des Servers des Anbieters, nicht jedoch die Installation, auch nicht vorübergehend, oder die Speicherung auf Datenträgern des Kunden. Die Dokumentation darf nur für den internen Gebrauch vervielfältigt werden.
(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten Nutzungsrechte an der Software, der Dokumentation und sonstigen mitgelieferten Begleitmaterialien einzuräumen. Ausgenommen hiervon ist die Überlassung der Nutzung der Software an solche Dritte, denen kein eigenständiges Nutzungsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Kunden unterworfen sind.
(8) Soweit es für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, räumt der Kunde dem Anbieter das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden gespeicherten Daten zu vervielfältigen und in einem Ausweichrechenzentrum zu speichern. Soweit es zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist, darf der Anbieter Änderungen an der Struktur der Daten und am Datenformat vornehmen.
§ 5 Störungsbehebung
Der Anbieter gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Software und Abrufbarkeit der Daten von mindestens 99 % im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Anbieters. Der Anbieter wird die Software am Übergabepunkt bereitstellen. Der Anbieter ist berechtigt, den Übergabepunkt neu zu definieren, sofern dies für einen reibungslosen Zugang zu den von ihm geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Anbieters im Rechenzentrum maßgeblich. Der Kunde hat Störungen unverzüglich an die auf der Website des Anbieters genannten Kontaktdaten zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist innerhalb der Geschäftszeiten gewährleistet. Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder eine Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird der Anbieter auch außerhalb der Geschäftszeiten spätestens binnen zwei Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Geschäftszeiten erfolgt – beheben. Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen. Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen zwölf Stunden innerhalb der Geschäftszeiten behoben. Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen des Anbieters. Der Kunde ist bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Mangelbeseitigung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Mangelbeseitigung durch den Anbieter oder sonstiger Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung für den Kunden insbesondere berechtigt, das geschuldete Entgelt entsprechend des Ausmaßes der Beeinträchtigung herabzusetzen (Minderung). Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, einen Minderungsanspruch dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von dem laufend zu zahlenden Entgelt eigenständig abzieht; der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, den zu viel gezahlten Teil des Entgelts zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
(2) Als Verfügbarkeit gilt die Fähigkeit des Kunden, alle wesentlichen Funktionen der Software zu nutzen. Als Zeiten der Verfügbarkeit der Software gelten die Wartungszeiten sowie die Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit. Zeiten unwesentlicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt. Maßgeblich für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messgeräte des Providers im Rechenzentrum.
(3) Der Kunde hat Störungen unverzüglich an die auf der Website des Anbieters angegebenen Kontaktdaten zu melden. Die Störungsmeldung und -behebung wird innerhalb von Geschäftsstunden gewährleistet.
(4) Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder einer Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird der Anbieter auch außerhalb der Geschäftszeiten spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Eingang der Störungsmeldung beheben - vorausgesetzt, die Meldung erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten. Ist absehbar, dass die Störung nicht innerhalb dieses Zeitraums behoben werden kann, wird der Anbieter den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm die voraussichtliche Überschreitung des Zeitraums mitteilen.
(5) Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder sonstige nicht nur unerhebliche Störungen) sind spätestens innerhalb von zwölf Stunden innerhalb der Geschäftszeiten zu beheben.
(6) Die Beseitigung unbedeutender Störungen liegt im Ermessen des Anbieters.
(7) Im Falle der Unmöglichkeit oder des Fehlschlagens der Nachbesserung, des schuldhaften oder unzumutbaren Verzugs oder der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nachbesserung durch den Anbieter oder der sonstigen Unzumutbarkeit der Nachbesserung für den Kunden ist der Kunde insbesondere berechtigt, die geschuldete Vergütung entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung herabzusetzen (Minderung). Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Minderungsanspruch dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag selbständig von dem laufend zu zahlenden Entgelt abzieht; der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden auf Rückforderung des überzahlten Teils des Entgelts bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, zur Nutzung der Software und der damit verbundenen Leistungsangebote, die notwendige Datenfernverbindung zwischen dem in diesem Vertrag definierten Übergabepunkt und dem IT-System des Kunden herzustellen und aufrechtzuerhalten. Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Software setzt voraus, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der Software entsprechen (die „Mindestvoraussetzungen“). Die Mindestvoraussetzungen wurden dem Kunden durch den Anbieter mitgeteilt. Die für die Nutzung der Software erforderliche Konfiguration des IT-Systems des Kunden ist Aufgabe des Kunden; der Anbieter bietet jedoch an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen. Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat sich mit den Angaben in der Softwaredokumentation (§ 2 (7)) vertraut zu machen und für seinen Betrieb einen Notfallplan unter Berücksichtigung der in der Dokumentation enthaltenen Angaben zu erstellen. Sollte die Software vollständig ausfallen oder die Nutzung nur in einer Weise möglich sein, die den Betrieb des Kunden wesentlich behindert, so wird der Kunde auf der Grundlage der Dokumentation und des Notfallplans umgehend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung seines Betriebs ergreifen. Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen. Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen. Der Kunde sichert zu, dass die auf den Servern des Anbieters abgelegten Inhalte und Daten sowie dessen Nutzung und Bereitstellung durch den Anbieter, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird den Anbieter von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.
(2) Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Software setzt voraus, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der Software entsprechen (die „Mindestvoraussetzungen“). Die Mindestvoraussetzungen wurden dem Kunden durch den Anbieter mitgeteilt. Die für die Nutzung der Software erforderliche Konfiguration des IT-Systems des Kunden ist Aufgabe des Kunden; der Anbieter bietet jedoch an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.
(3) Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Kunde hat sich mit den Angaben in der Softwaredokumentation (§ 2 (7)) vertraut zu machen und für seinen Betrieb einen Notfallplan unter Berücksichtigung der in der Dokumentation enthaltenen Angaben zu erstellen. Sollte die Software vollständig ausfallen oder die Nutzung nur in einer Weise möglich sein, die den Betrieb des Kunden wesentlich behindert, so wird der Kunde auf der Grundlage der Dokumentation und des Notfallplans umgehend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung seines Betriebs ergreifen.
(5) Der Kunde wird die Daten auf Viren oder andere schädliche Komponenten prüfen, bevor er sie speichert oder in der Software verwendet, und zu diesem Zweck dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen.
(6) Der Kunde ist dafür verantwortlich, regelmäßig angemessene Datensicherungen durchzuführen.
(7) Der Kunde gewährleistet, dass die auf den Servern des Providers gespeicherten Inhalte und Daten sowie deren Nutzung und Bereitstellung durch den Provider nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde stellt den Provider von Ansprüchen Dritter, die diese wegen eines Verstoßes gegen diese Klausel geltend machen, auf erstes Anfordern frei.
§ 7 Gewährleistung
(1) Der Anbieter gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Software und der damit zusammenhängenden Leistungsangebote nach den Maßgaben dieses Vertrags. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatzes gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB). Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung die in der Funktionalitätsbeschreibung enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung wesentlich auswirkt. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Software; bei Mängeln, die durch Nichteinhaltung von den für die Software vorgesehenen und in der Dokumentation angegebenen Nutzungsbedingungen verursacht werden; bei einer Fehlbedienung durch den Kunden; im Falle des Einsatzes von Hardware, Software oder sonstigen Geräteausstattungen, die für die Nutzung der Software nicht geeignet sind oder bei einer Nichteinhaltung der Mindestvoraussetzungen; wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt und der Anbieter infolge der Unterlassung der unverzüglichen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte; oder wenn der Kunde den Mangel bei Vertragsschluss kennt und sich seine Rechte nicht vorbehalten hat. Der Kunde hat dem Anbieter Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel die bereits bei Vertragsschluss vorlagen ist ausgeschlossen. Soweit es sich bei den mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Leistungsangeboten um reine Dienstleistungen handelt (z.B. Supportdienstleistungen), haftet der Anbieter für Mängel dieser Dienstleistungen nach den Regeln des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB).
(2) Bei Leistungsangeboten, die die Übermittlung von Daten beinhalten, übernimmt der Anbieter keine Verantwortung für die Verfügbarkeit oder Qualität dieser Übermittlungen. Schadensersatzansprüche nach § 536a BGB wegen Mängeln aufgrund von Fehlern oder Einschränkungen bei der Datenübertragung bestehen nicht.
(3) Hinsichtlich der Einräumung der Nutzung der Software sowie der Überlassung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsbestimmungen des deutschen Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) finden Anwendung.
(4) Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung nicht die in der Funktionsbeschreibung angegebene Leistung erbringt und dies die Eignung für die vertraglich vereinbarte Nutzung erheblich beeinträchtigt.
(5) Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht
- bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Software;
- bei Mängeln, die auf die Nichteinhaltung der für die Software vorgesehenen und in der Dokumentation angegebenen Nutzungsbedingungen zurückzuführen sind;
- im Falle einer Fehlbedienung durch den Kunden;
- bei der Verwendung von Hardware, Software oder anderen Geräten, die für die Nutzung der Software nicht geeignet sind, oder bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen;
- wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt und der Anbieter den Mangel infolge der unterlassenen unverzüglichen Anzeige nicht beheben konnte; oder
- wenn der Kunde den Mangel bei Vertragsabschluss kennt und sich seine Rechte nicht vorbehalten hat.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(7) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Tauglichkeit der erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs.. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
(8) Soweit es sich bei den im Zusammenhang mit der Nutzung der Software angebotenen Leistungen um reine Dienstleistungen (z.B. Supportleistungen) handelt, haftet der Anbieter für Mängel dieser Leistungen nach den Regeln des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
§ 8 Rechtsmängel; Freistellung
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. Der Anbieter wird dem Kunden von allen Ansprüchen Dritter wegen von ihm zu vertretender Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, informieren und ihm sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, um die Ansprüche zu verteidigen. Sollte eine Freistellung im Außenverhältnis nicht möglich sein, gilt die Verpflichtung im Innenverhältnis. Der Freistellungsanspruch nach Abs. (1) erlischt, wenn der Kunde den Anbieter nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte informiert, sofern kein Fall einer unbeschränkten Haftung vorliegt.
(2) Ist eine Befreiung im Außenverhältnis nicht möglich, gilt die Verpflichtung im Innenverhältnis.
(3) Der Freistellungsanspruch nach Absatz (1) erlischt, wenn der Kunde den Anbieter nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter unterrichtet, es sei denn, es liegt ein Fall der unbeschränkten Haftung vor.
§ 9 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
Der Kunde hat im Gegenzug für die Leistungen des Anbieters die vereinbarten Gebühren zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer an den Anbieter zu entrichten (das „Entgelt“). Das Entgelt ist abhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen.
(2) Das Entgelt wird bei Änderungen des Funktionsumfangs gemäß den vereinbarten Konditionen angepasst. Dabei gilt die Entgelterhöhung für die Aufschaltung neuer Handelspartner oder Dokumententypen gemäß den vereinbarten Konditionen ab dem Zeitpunkt der virtuellen Verbindungsanfrage des Partners und/oder des Dokumententyps über das Procuros Portal.
(3) Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Werktagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Die bevorzugte Zahlungsart ist das “Lastschriftmandat”, welches den regelmäßigen Einzug des Rechnungsbetrages durch den Anbieter erlaubt und für den Kunden frei von Gebühren zur Verfügung steht. Für die Nutzung jeglicher sonstigen Zahlungsmethoden fällt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 15€ pro Rechnung an. Die erste Abrechnung erfolgt ab dem ersten Tag des Folgemonats nach der Vertragsunterschrift.
(5) Die erste Abrechnung erfolgt ab dem ersten Tag des Folgemonats nach der Vertragsunterschrift.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, das zu zahlende Entgelt bei anfallenden Mehrkosten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend zu erhöhen. Bei sinkenden Kosten ist eine Verringerung der Vergütung ebenso nach billigem Ermessen vorzunehmen. Die Zeitpunkte der Vergütungsänderung sind so zu wählen, dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang vergütungswirksam werden können wie Kostenerhöhungen.
(7) Über Änderungen des Entgelts informiert der Anbieter den Kunden sechs Wochen vor Wirksamwerden der Änderung in Textform mit Hinweis auf das Kündigungsrecht nach Satz 2. Der Kunde hat im Falle der Erhöhung des Entgelts das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
§ 10 Vertragslaufzeit und Beendigung
(1) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und läuft für die im Einzelvertrag vereinbarte Zeit. Wird kein Einzelvertrag vereinbart, so gilt die Vertragsdauer als unbestimmt.
(2) Die Vertragslaufzeit, -verlängerung und -beendigung ist im Vertrag ausdrücklich festgelegt und gilt für das einzelne Vertragsverhältnis mit Procuros. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Ist keine besondere Kündigungsklausel vereinbart, gilt die Kündigung als 90 Tage zum Monatsende.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Anbieter ist insbesondere bei wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug des Kunden zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
(4) Im Falle der Beendigung des Vertrags wird der Anbieter dem Kunden die Daten, die sich auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz befinden, nach entsprechender Aufforderung durch den Kunden kostenlos auf einem mobilen Datenträger oder zum Download zur Verfügung stellen bzw. ihm eine Kopie davon überlassen („Herausgabe“).
(5) Der Anbieter wird sämtliche auf seinen Servern verbleibende Daten des Kunden 30 Tage nach der Herausgabe endgültig löschen, spätestens aber ein Jahr nach der Beendigung des Vertrags, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten des Anbieters bestehen nicht. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist allein der Kunde verantwortlich.
(6) Zurückbehaltungsrechte sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht nach den §§ 562, 578 BGB zugunsten des Anbieters hinsichtlich der Daten des Kunden sind ausgeschlossen.
(7) Falls der Anbieter die Software dem Kunden überlassen haben sollte, so ist der Kunde mit Vertragsbeendigung dazu verpflichtet, die Software auf seinen IT-Systemen endgültig zu löschen und sämtliche Datenträger mit der zur Verfügung gestellten Software sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen an den Anbieter zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten des Kunden.
(8) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.
(9) Der Kunde erklärt sich bereit, als Referenzkunde des Anbieters zu gelten. Zu diesem Zweck darf der Anbieter den Kunden in ein Kundenverzeichnis aufnehmen, das für Referenz- und Akquisitionszwecke, z.B. Platzierung auf Websites, verwendet werden kann.
§ 11 Datenschutz; Geheimhaltung
Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Sofern und soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird der Anbieter die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten. Der Anbieter verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit in schriftlicher oder elektronischer Form mitgeteilt worden ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anbieter gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist.
(2) Wenn und soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen und diese diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird der Anbieter die betreffenden personenbezogenen Daten ausschließlich nach den darin getroffenen Regelungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.
(3) Der Anbieter verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht an Dritte zu offenbaren, weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit in schriftlicher oder elektronischer Form mitgeteilt wurde. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht, wenn der Anbieter zur Offenlegung der vertraulichen Informationen gesetzlich oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts verpflichtet ist.
§ 1 Vertragsgegenstand; AGB
(1) Gegenstand des Software as a Service-Vertrags (der „Vertrag“) ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der Software Procuros Integration Hub (nachfolgend „Software“) der Procuros GmbH (nachfolgend „Anbieter“) im Unternehmen des Kunden über eine Datenfernverbindung sowie die Bereitstellung von Speicherplatz auf den Servern des Anbieters.
(2) Diese SaaS-AGB gelten in Ergänzung zu den allgemeinen AGB des Anbieters und den individualvertraglichen Vereinbarungen bei dem Abschluss von Verträgen im Sinne der Ziff. 1 (1). Sollten sich SaaS-AGB und allgemeine AGB des Anbieters widersprechen, so gehen die SaaS-AGB den allgemeinen AGB vor.
§ 2 Leistungen des Anbieters
(1) Der Anbieter gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellsten Version der Software über eine Datenfernverbindung mittels Zugriff durch einen Browser.
(2) Der Anbieter gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.
(3) Der Funktionsumfang der Software umfasst im Wesentlichen folgendes:
- Digitale Anbindung von Handelspartnern
- Übertragung und Abruf von Daten aus dem ERP System des Kunden
(4) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet der Anbieter nicht, es sei denn die Parteien haben abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(5) Der Kunde bleibt Inhaber der auf den Servern des Anbieters abgelegten Daten und kann diese jederzeit herausverlangen.
(6) Der Anbieter übermittelt dem Kunden nach Vertragsschluss unverzüglich in elektronischer Form Zugangsdaten für die berechtigten Nutzer.
(7) Weiterhin übermittelt der Anbieter dem Kunden nach Vertragsschluss in elektronischer Form eine Benutzerdokumentation (die „Dokumentation“). Die Dokumentation ist zudem jederzeit während Nutzung der Software einsehbar und kann in einem gängigen Format von der Website des Anbieters heruntergeladen werden.
(8) Der Anbieter ist zudem verpflichtet, in geeigneter Weise und Umfang eine Schulung zur Anwendung der Software anzubieten. Führt eine Aktualisierung der Software aus Sicht des Anbieters zu einer Aktualisierung der Dokumentation und zu einem erneuten Schulungsbedarf, so wird der Anbieter die Dokumentation überarbeiten, welche die Neuerungen der Software zum Gegenstand hat, zur Verfügung stellen und die entsprechende Schulung anbieten.
(9) Der Anbieter wird regelmäßig Wartungen an der Software vornehmen und den Kunden hierüber rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage, die „Geschäftszeiten“) durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
(10) Der Anbieter darf die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Der Anbieter wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
(11) Sofern der Anbieter wesentliche neue Features oder Upgrades der Software zur Verfügung hat, wird der Anbieter diese dem Kunden unter Mitteilung der damit verbundenen Mehrkosten anbieten.
§ 3 Speicherplatz
Im Rahmen der Nutzung der Software wird der Anbieter dem Kunden Speicherplatz in produktspezifisch angemessenem Umfang auf einem Datenserver des Anbieters oder eines von dem Anbieter beauftragten Dritten bereitstellen. Diesen Speicherplatz kann der Kunde nutzen, um bestimmte Daten ablegen, einsehen und bearbeiten zu können, die für die Nutzung der Software notwendig sind. Für die Zurverfügungstellung des Speicherplatzes fallen keine gesonderten Kosten an. Der Anbieter schuldet lediglich das Bereitstellen des Speicherplatzes und das Sichern der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten. Der Anbieter verpflichtet sich, geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck nimmt der Anbieter regelmäßig Backups vor. Darüber hinaus treffen den Anbieter keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Inhalte zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstößt. Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, seine Daten und Informationen vor deren Ablage auf dem Datenserver auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu überprüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einzusetzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
(2) Der Anbieter schuldet nur die Bereitstellung des Speicherplatzes und die Sicherung der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten. Der Anbieter verpflichtet sich, angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverlust und gegen den unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird der Provider regelmäßig Sicherungskopien erstellen. Darüber hinaus treffen den Anbieter keine Verwahrungs- oder Aufbewahrungspflichten.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem bereitgestellten Speicherplatz keine Inhalte zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstößt. Ferner verpflichtet sich der Kunde, seine Daten und Informationen vor der Speicherung auf dem Datenserver auf Viren oder andere schädliche Komponenten zu prüfen und zu diesem Zweck dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einzusetzen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, den ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
§ 4 Nutzungsumfang und -rechte
Der Anbieter ist alleiniger und ausschließlicher Inhaber sämtlicher Rechte an der bereitgestellten Software. Der Kunde erhält an der jeweils aktuellsten Version der Software einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare, nicht exklusive, nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Rechte, die Software nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht; die Software verbleibt auf den Systemen des Anbieters. Der Kunde darf die Software nur bestimmungsgemäß und im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Dem Kunden ist eine weitergehende Nutzung der Software nicht gestattet. Der Quellcode der Software wird dem Kunden nicht zugänglich gemacht und der Kunde verpflichtet sich, Reverse Engineering, Disassemblierung, Dekompilierung, Übersetzung oder unzulässige Offenlegungen weder selbst vorzunehmen, noch zu veranlassen, noch zu ermöglichen, soweit dies nicht nach anwendbarem zwingendem Recht zulässig ist. Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, es sei denn, dies ist zur vertragsgemäßen Nutzung oder für Zwecke einer angemessenen Backup- bzw. Notfallwiederherstellung erforderlich oder sonst nach zwingenden Gesetzesvorschriften erlaubt. Zur vertragsgemäßen Vervielfältigung zählt das Laden in den Arbeitsspeicher auf dem Server des Anbieters, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern auf Datenträgern des Kunden. Die Dokumentation darf ausschließlich zum internen Gebrauch vervielfältigt werden. Der Kunde ist zur Einräumung von Nutzungsrechten an der Software, der Dokumentation und an sonstigen mitgelieferten Begleitmaterialien an Dritte nicht befugt. Ausgenommen hiervon ist die Überlassung der Nutzung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Kunden unterliegen. Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, räumt der Kunde dem Anbieter das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden gespeicherten Daten zu vervielfältigen und diese Daten in einem Ausfallrechenzentrum zu speichern. Sollte es zur Beseitigung von Störungen notwendig sein, so ist es dem Anbieter gestattet, Änderungen an der Struktur der Daten und dem Datenformat vorzunehmen.
(2) Der Kunde erhält ein einfaches, d.h. nicht unterlizenzierbares, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer des Vertrages und das vereinbarte Gebiet beschränktes Recht, die Software in der jeweils aktuellen Version gemäß den vertraglichen Bestimmungen zu nutzen.
(3) Die Software wird dem Kunden nicht physisch überlassen; die Software verbleibt auf den Systemen des Anbieters.
(4) Der Kunde darf die Software nur bestimmungsgemäß und im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Der Kunde darf die Software nicht für andere Zwecke nutzen.
(5) Der Quellcode der Software wird dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt, und der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht zurückzuentwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zu übersetzen oder selbst unerlaubte Offenlegungen vorzunehmen oder eine solche Rückentwicklung, Disassemblierung, Dekompilierung, Übersetzung oder unerlaubte Offenlegung zu veranlassen oder zu gestatten, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht zulässig.
(6) Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, es sei denn, dies ist für die vertragsgemäße Nutzung oder zu Zwecken einer angemessenen Datensicherung oder Notfallwiederherstellung erforderlich oder sonst nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften zulässig. Zur vertragsgemäßen Vervielfältigung gehört das Laden in den Arbeitsspeicher des Servers des Anbieters, nicht jedoch die Installation, auch nicht vorübergehend, oder die Speicherung auf Datenträgern des Kunden. Die Dokumentation darf nur für den internen Gebrauch vervielfältigt werden.
(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten Nutzungsrechte an der Software, der Dokumentation und sonstigen mitgelieferten Begleitmaterialien einzuräumen. Ausgenommen hiervon ist die Überlassung der Nutzung der Software an solche Dritte, denen kein eigenständiges Nutzungsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Kunden unterworfen sind.
(8) Soweit es für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, räumt der Kunde dem Anbieter das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden gespeicherten Daten zu vervielfältigen und in einem Ausweichrechenzentrum zu speichern. Soweit es zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist, darf der Anbieter Änderungen an der Struktur der Daten und am Datenformat vornehmen.
§ 5 Störungsbehebung
Der Anbieter gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Software und Abrufbarkeit der Daten von mindestens 99 % im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Anbieters. Der Anbieter wird die Software am Übergabepunkt bereitstellen. Der Anbieter ist berechtigt, den Übergabepunkt neu zu definieren, sofern dies für einen reibungslosen Zugang zu den von ihm geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Anbieters im Rechenzentrum maßgeblich. Der Kunde hat Störungen unverzüglich an die auf der Website des Anbieters genannten Kontaktdaten zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist innerhalb der Geschäftszeiten gewährleistet. Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder eine Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird der Anbieter auch außerhalb der Geschäftszeiten spätestens binnen zwei Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Geschäftszeiten erfolgt – beheben. Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen. Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen zwölf Stunden innerhalb der Geschäftszeiten behoben. Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen des Anbieters. Der Kunde ist bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Mangelbeseitigung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Mangelbeseitigung durch den Anbieter oder sonstiger Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung für den Kunden insbesondere berechtigt, das geschuldete Entgelt entsprechend des Ausmaßes der Beeinträchtigung herabzusetzen (Minderung). Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, einen Minderungsanspruch dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von dem laufend zu zahlenden Entgelt eigenständig abzieht; der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, den zu viel gezahlten Teil des Entgelts zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
(2) Als Verfügbarkeit gilt die Fähigkeit des Kunden, alle wesentlichen Funktionen der Software zu nutzen. Als Zeiten der Verfügbarkeit der Software gelten die Wartungszeiten sowie die Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit. Zeiten unwesentlicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt. Maßgeblich für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messgeräte des Providers im Rechenzentrum.
(3) Der Kunde hat Störungen unverzüglich an die auf der Website des Anbieters angegebenen Kontaktdaten zu melden. Die Störungsmeldung und -behebung wird innerhalb von Geschäftsstunden gewährleistet.
(4) Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder einer Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird der Anbieter auch außerhalb der Geschäftszeiten spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Eingang der Störungsmeldung beheben - vorausgesetzt, die Meldung erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten. Ist absehbar, dass die Störung nicht innerhalb dieses Zeitraums behoben werden kann, wird der Anbieter den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm die voraussichtliche Überschreitung des Zeitraums mitteilen.
(5) Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder sonstige nicht nur unerhebliche Störungen) sind spätestens innerhalb von zwölf Stunden innerhalb der Geschäftszeiten zu beheben.
(6) Die Beseitigung unbedeutender Störungen liegt im Ermessen des Anbieters.
(7) Im Falle der Unmöglichkeit oder des Fehlschlagens der Nachbesserung, des schuldhaften oder unzumutbaren Verzugs oder der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nachbesserung durch den Anbieter oder der sonstigen Unzumutbarkeit der Nachbesserung für den Kunden ist der Kunde insbesondere berechtigt, die geschuldete Vergütung entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung herabzusetzen (Minderung). Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Minderungsanspruch dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag selbständig von dem laufend zu zahlenden Entgelt abzieht; der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden auf Rückforderung des überzahlten Teils des Entgelts bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, zur Nutzung der Software und der damit verbundenen Leistungsangebote, die notwendige Datenfernverbindung zwischen dem in diesem Vertrag definierten Übergabepunkt und dem IT-System des Kunden herzustellen und aufrechtzuerhalten. Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Software setzt voraus, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der Software entsprechen (die „Mindestvoraussetzungen“). Die Mindestvoraussetzungen wurden dem Kunden durch den Anbieter mitgeteilt. Die für die Nutzung der Software erforderliche Konfiguration des IT-Systems des Kunden ist Aufgabe des Kunden; der Anbieter bietet jedoch an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen. Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat sich mit den Angaben in der Softwaredokumentation (§ 2 (7)) vertraut zu machen und für seinen Betrieb einen Notfallplan unter Berücksichtigung der in der Dokumentation enthaltenen Angaben zu erstellen. Sollte die Software vollständig ausfallen oder die Nutzung nur in einer Weise möglich sein, die den Betrieb des Kunden wesentlich behindert, so wird der Kunde auf der Grundlage der Dokumentation und des Notfallplans umgehend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung seines Betriebs ergreifen. Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen. Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen. Der Kunde sichert zu, dass die auf den Servern des Anbieters abgelegten Inhalte und Daten sowie dessen Nutzung und Bereitstellung durch den Anbieter, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird den Anbieter von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.
(2) Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Software setzt voraus, dass die vom Kunden eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindestanforderungen an die Nutzung der Software entsprechen (die „Mindestvoraussetzungen“). Die Mindestvoraussetzungen wurden dem Kunden durch den Anbieter mitgeteilt. Die für die Nutzung der Software erforderliche Konfiguration des IT-Systems des Kunden ist Aufgabe des Kunden; der Anbieter bietet jedoch an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.
(3) Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Kunde hat sich mit den Angaben in der Softwaredokumentation (§ 2 (7)) vertraut zu machen und für seinen Betrieb einen Notfallplan unter Berücksichtigung der in der Dokumentation enthaltenen Angaben zu erstellen. Sollte die Software vollständig ausfallen oder die Nutzung nur in einer Weise möglich sein, die den Betrieb des Kunden wesentlich behindert, so wird der Kunde auf der Grundlage der Dokumentation und des Notfallplans umgehend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung seines Betriebs ergreifen.
(5) Der Kunde wird die Daten auf Viren oder andere schädliche Komponenten prüfen, bevor er sie speichert oder in der Software verwendet, und zu diesem Zweck dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen.
(6) Der Kunde ist dafür verantwortlich, regelmäßig angemessene Datensicherungen durchzuführen.
(7) Der Kunde gewährleistet, dass die auf den Servern des Providers gespeicherten Inhalte und Daten sowie deren Nutzung und Bereitstellung durch den Provider nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde stellt den Provider von Ansprüchen Dritter, die diese wegen eines Verstoßes gegen diese Klausel geltend machen, auf erstes Anfordern frei.
§ 7 Gewährleistung
(1) Der Anbieter gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Software und der damit zusammenhängenden Leistungsangebote nach den Maßgaben dieses Vertrags. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatzes gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB). Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung die in der Funktionalitätsbeschreibung enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung wesentlich auswirkt. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Software; bei Mängeln, die durch Nichteinhaltung von den für die Software vorgesehenen und in der Dokumentation angegebenen Nutzungsbedingungen verursacht werden; bei einer Fehlbedienung durch den Kunden; im Falle des Einsatzes von Hardware, Software oder sonstigen Geräteausstattungen, die für die Nutzung der Software nicht geeignet sind oder bei einer Nichteinhaltung der Mindestvoraussetzungen; wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt und der Anbieter infolge der Unterlassung der unverzüglichen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte; oder wenn der Kunde den Mangel bei Vertragsschluss kennt und sich seine Rechte nicht vorbehalten hat. Der Kunde hat dem Anbieter Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel die bereits bei Vertragsschluss vorlagen ist ausgeschlossen. Soweit es sich bei den mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Leistungsangeboten um reine Dienstleistungen handelt (z.B. Supportdienstleistungen), haftet der Anbieter für Mängel dieser Dienstleistungen nach den Regeln des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB).
(2) Hinsichtlich der Einräumung der Nutzung der Software sowie der Überlassung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsbestimmungen des deutschen Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
(3) Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung nicht die in der Funktionsbeschreibung angegebene Leistung erbringt und dies die Eignung für die vertraglich vereinbarte Nutzung erheblich beeinträchtigt.
Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht
- bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Software;
- bei Mängeln, die auf die Nichteinhaltung der für die Software vorgesehenen und in der Dokumentation angegebenen Nutzungsbedingungen zurückzuführen sind;
- im Falle einer Fehlbedienung durch den Kunden;
- bei der Verwendung von Hardware, Software oder anderen Geräten, die für die Nutzung der Software nicht geeignet sind, oder bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen;
- wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt und der Anbieter den Mangel infolge der unterlassenen unverzüglichen Anzeige nicht beheben konnte; oder
- wenn der Kunde den Mangel bei Vertragsabschluss kennt und sich seine Rechte nicht vorbehalten hat.
(5) Der Kunde hat dem Anbieter Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Tauglichkeit der erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs.. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
(7) Soweit es sich bei den im Zusammenhang mit der Nutzung der Software angebotenen Leistungen um reine Dienstleistungen (z.B. Supportleistungen) handelt, haftet der Anbieter für Mängel dieser Leistungen nach den Regeln des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
§ 8 Rechtsmängel; Freistellung
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. Der Anbieter wird dem Kunden von allen Ansprüchen Dritter wegen von ihm zu vertretender Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, informieren und ihm sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, um die Ansprüche zu verteidigen. Sollte eine Freistellung im Außenverhältnis nicht möglich sein, gilt die Verpflichtung im Innenverhältnis. Der Freistellungsanspruch nach Abs. (1) erlischt, wenn der Kunde den Anbieter nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte informiert, sofern kein Fall einer unbeschränkten Haftung vorliegt.
(2) Ist eine Befreiung im Außenverhältnis nicht möglich, gilt die Verpflichtung im Innenverhältnis.
(3) Der Freistellungsanspruch nach Absatz (1) erlischt, wenn der Kunde den Anbieter nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter unterrichtet, es sei denn, es liegt ein Fall der unbeschränkten Haftung vor.
§ 9 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
Der Kunde hat im Gegenzug für die Leistungen des Anbieters die vereinbarten Gebühren zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer an den Anbieter zu entrichten (das „Entgelt“). Das Entgelt ist abhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen.
(2) Das Entgelt wird bei Änderungen des Funktionsumfangs gemäß den vereinbarten Konditionen angepasst. Dabei gilt die Entgelterhöhung für die Aufschaltung neuer Handelspartner oder Dokumententypen gemäß den vereinbarten Konditionen ab dem Zeitpunkt der virtuellen Verbindungsanfrage des Partners und/oder des Dokumententyps über das Procuros Portal.
(3) Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Werktagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Die bevorzugte Zahlungsart ist das “Lastschriftmandat”, welches den regelmäßigen Einzug des Rechnungsbetrages durch den Anbieter erlaubt und für den Kunden frei von Gebühren zur Verfügung steht. Für die Nutzung jeglicher sonstigen Zahlungsmethoden fällt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 15€ pro Rechnung an. Die erste Abrechnung erfolgt ab dem ersten Tag des Folgemonats nach der Vertragsunterschrift.
(5) Die erste Abrechnung erfolgt ab dem ersten Tag des Folgemonats nach der Vertragsunterschrift.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, das zu zahlende Entgelt bei anfallenden Mehrkosten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend zu erhöhen. Bei sinkenden Kosten ist eine Verringerung der Vergütung ebenso nach billigem Ermessen vorzunehmen. Die Zeitpunkte der Vergütungsänderung sind so zu wählen, dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang vergütungswirksam werden können wie Kostenerhöhungen.
(7) Über Änderungen des Entgelts informiert der Anbieter den Kunden sechs Wochen vor Wirksamwerden der Änderung in Textform mit Hinweis auf das Kündigungsrecht nach Satz 2. Der Kunde hat im Falle der Erhöhung des Entgelts das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
§ 10 Vertragslaufzeit und Beendigung
(1) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und läuft für die im Einzelvertrag vereinbarte Zeit. Wird kein Einzelvertrag vereinbart, so gilt die Vertragsdauer als unbestimmt.
(2) Die Vertragslaufzeit, -verlängerung und -beendigung ist im Vertrag ausdrücklich festgelegt und gilt für das einzelne Vertragsverhältnis mit Procuros. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Ist keine besondere Kündigungsklausel vereinbart, gilt die Kündigung als 90 Tage zum Monatsende.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Anbieter ist insbesondere bei wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug des Kunden zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
(4) Im Falle der Beendigung des Vertrags wird der Anbieter dem Kunden die Daten, die sich auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz befinden, nach entsprechender Aufforderung durch den Kunden kostenlos auf einem mobilen Datenträger oder zum Download zur Verfügung stellen bzw. ihm eine Kopie davon überlassen („Herausgabe“).
(5) Der Anbieter wird sämtliche auf seinen Servern verbleibende Daten des Kunden 30 Tage nach der Herausgabe endgültig löschen, spätestens aber ein Jahr nach der Beendigung des Vertrags, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten des Anbieters bestehen nicht. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist allein der Kunde verantwortlich.
(6) Zurückbehaltungsrechte sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht nach den §§ 562, 578 BGB zugunsten des Anbieters hinsichtlich der Daten des Kunden sind ausgeschlossen.
(7) Falls der Anbieter die Software dem Kunden überlassen haben sollte, so ist der Kunde mit Vertragsbeendigung dazu verpflichtet, die Software auf seinen IT-Systemen endgültig zu löschen und sämtliche Datenträger mit der zur Verfügung gestellten Software sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen an den Anbieter zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten des Kunden.
(8) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.
(9) Der Kunde erklärt sich bereit, als Referenzkunde des Anbieters zu gelten. Zu diesem Zweck darf der Anbieter den Kunden in ein Kundenverzeichnis aufnehmen, das für Referenz- und Akquisitionszwecke, z.B. Platzierung auf Websites, verwendet werden kann.
§ 11 Datenschutz; Geheimhaltung
Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Sofern und soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird der Anbieter die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten. Der Anbieter verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit in schriftlicher oder elektronischer Form mitgeteilt worden ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anbieter gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist.
(2) Wenn und soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen und diese diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird der Anbieter die betreffenden personenbezogenen Daten ausschließlich nach den darin getroffenen Regelungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.
(3) Der Anbieter verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht an Dritte zu offenbaren, weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit in schriftlicher oder elektronischer Form mitgeteilt wurde. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht, wenn der Anbieter zur Offenlegung der vertraulichen Informationen gesetzlich oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts verpflichtet ist.